Für eine zukunftsfähige Gesundheitsversorgung

Ende 2024 wurde zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern ein erster Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG abgeschlossen. Dies bedeutet eine grundlegende Weiterentwicklung in der Qualitätssicherung des Gesundheitswesens. Bei der Umsetzung in die Praxis zeigen Pilotaudits erste Erkenntnisse.

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