Revision der Brandschutzvorschriften: Wie geht es weiter?

Unmittelbar nach der verheerenden Feuersbrunst in Crans-Montana rückte der Brandschutz in den Fokus des öffentlichen Interesses. Dies hat auch Auswirkungen auf das laufende Projekt für die Revision der Brandschutzvorschriften. Wir fragten nach.

Michael Binz (VKF) äussert sich zu den nächsten Schritten bei der Revision der Schweizer Brandschutzvorschriften. (Bild: zVg)

Seit Herbst 2025 lief die Vernehmlassung zu den neuen Brandschutzvorschriften 2026 (kurz: BSV 2026). Die Vernehmlassung stand Anfang 2026 kurz vor dem Anschluss. Die Katastrophe in der Silvesternacht in Crans-Montana könnte allerdings dazu führen, dass einige Neuerungen überdacht werden müssen. Anfang Januar wurde die Vernehmlassung ordnungsgemäss beendet. Wie geht es nun weiter? Wir sprachen darüber mit Michael Binz, Geschäftsbereichsleiter Brandschutz bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF.

Das Projekt «Brandschutz-Vorschriften 2026» wurde Anfang Januar auf Eis gelegt. Worin bestehen nun die weiteren Schritte?
Nach dem sehr schlimmen Brandereignis in Crans-Montana hat das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH), welches u.a. die Brandschutzvorschriften verantwortet, einen bewussten Marschhalt bei den Liberalisierungsbestrebungen eingelegt. Die nächsten Schritte bestehen in der sorgfältigen Auswertung der rund 11’000 eingegangenen Rückmeldungen aus der technischen Vernehmlassung sowie in der Einarbeitung der vorläufigen Erkenntnisse aus den noch laufenden Untersuchungen zum Brandereignis in Crans-Montana. Auf dieser Grundlage wird die Totalrevision weiterentwickelt mit dem Ziel, die totalrevidierten Brandschutzvorschriften voraussichtlich per Herbst 2027 in Kraft zu setzen.

Was sind die Auswirkungen dieses Marschhalts auf die bereits gemachten Arbeiten?
Die bisher geleisteten Arbeiten behalten ihre volle Gültigkeit. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung bestätigen grundsätzlich die gewählte Stossrichtung des risikobasierten Ansatzes und des einheitlichen Vollzugs. Der Marschhalt ermöglicht es, diese Arbeiten gezielt zu präzisieren, offene Fragen zu klären und sicherheitsrelevante Aspekte vertieft zu berücksichtigen. Es handelt sich somit um eine qualitative Weiterentwicklung.

Die BSV 2026 haben auch Liberalisierungen und Deregulierungen vorgesehen. In welchen Bereichen sind die Veränderungen gegenüber den geltenden Brandschutzvorschriften am grössten?
Die grössten Veränderungen im Entwurf liegen in der Wahlfreiheit zwischen drei Verfahren der Nachweisführung sowie im konsequent risikobasierten Ansatz. Dieser würde dort Erleichterungen und Flexibilisierungen ermöglichen, wo nachweislich geringe Risiken bestehen. Er verlangt gleichzeitig gezieltere Massnahmen dort, wo Risiken erhöht und die Massnahmen verhältnismässig sind. Insbesondere bei Nutzungskonzepten, betrieblichen Massnahmen und beim Vollzug ist eine starke Eigenverantwortung vorgesehen, eingebettet in klar definierte Sicherheitsziele. Dabei würden bestehende Verantwortlichkeiten klarer und transparenter benannt. Ein detaillierter Beschrieb zu den geplanten Anpassungen kann dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung entnommen werden.

In Erwartung der weiteren Vernehmlassungsschritte und der Aussicht auf Inkraftsetzung der BSV 2026: Welche Empfehlungen können Sie derzeit an Sicherheitsbeauftragte in Betrieben abgeben?
Sicherheitsbeauftragten ist zu empfehlen, weiterhin konsequent nach den geltenden Brandschutzvorschriften zu arbeiten und diese vollständig umzusetzen. Gleichzeitig lohnt es sich, sich frühzeitig mit dem risikobasierten Denken vertraut zu machen, interne Brandrisiken systematisch zu analysieren und organisatorische Massnahmen zu stärken. Ein gut dokumentiertes und gelebtes Brandschutz- und Notfallkonzept bleibt unabhängig vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung zentral.

In Kenntnis der Katastrophe von Crans-Montana: Welchen Stellenwert muss der Brandschutz allgemein im Risikomanagement eines Unternehmens haben?
Brandschutz ist ein zentrales Element des unternehmerischen Risikomanagements. Brände gefährden Menschenleben, unterbrechen Geschäftsprozesse und können existenzbedrohende Schäden verursachen. Unabhängig von der Branche muss Brandschutz als integraler Bestandteil der Unternehmensführung verstanden werden – gleichrangig mit Arbeitssicherheit, IT-Sicherheit oder finanziellen Risiken.

Nach welchen Kriterien soll aktuell eine Brand-Risikobewertung vorgenommen werden?
Eine Brand-Risikobewertung sollte sich an Nutzung, Personendichte, Brandlasten, Zündquellen, baulichen Gegebenheiten sowie organisatorischen und technischen Schutzmassnahmen orientieren. Entscheidend ist das Zusammenspiel dieser Faktoren: Wo Risiken höher sind, werden Massnahmen entsprechend verstärkt. Dieses Denken entspricht bereits heute der Grundlogik der Brandschutzvorschriften.

Bauseitig: Welche Punkte sollte man in Eigenverantwortung grundsätzlich regelmässig überprüfen?
Regelmässig zu überprüfen sind insbesondere Flucht- und Rettungswege, Brandabschnitte, Abschottungen von Durchdringungen, der Zustand von Brandschutztüren, die Wirksamkeit von Brandmelde- und Löschanlagen sowie die Einhaltung der vorgesehenen Nutzung. Ebenso wichtig ist es, sicherzustellen, dass bauliche Änderungen oder Umnutzungen nicht unbeabsichtigt den Brandschutz beeinträchtigen.

 

Neue Brandschutzvorschriften: Einführung wohl im Herbst 2027

Kürzlich hat sich auch der leitende Ausschuss des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse IOTH (Konkordat der Baudirektorinnen und Baudirektoren aller 26 Kantone) über das weitere Vorgehen bei der BSV 2026 ausgetauscht. Nebst den vorläufigen Erkenntnissen aus der Katastrophe in Crans-Montana sind im Rahmen der technischen Vernehmlassung rund 11 000 Rückmeldungen eingegangen. Der leitende Ausschuss des IOTH setzt sich zum Ziel, die künftigen Brandschutzvorschriften per Herbst 2027 in Kraft zu setzen. Weiter beantragt er der IOTH-Plenarversammlung vom 6. März 2026 als Sofortmassnahme ein schweizweites Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik in öffentlich zugänglichen Räumen. Davon ausgenommen bleiben die bereits heute bewilligungspflichtigen Kategorien von Feuerwerkskörpern.

Quelle: Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen VKG

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